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Domainname: Verwendung eines fremden Namens - Unterscheidung durch .at bzw .com ausreichend?

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/203RdW 2011, 213 Heft 4 v. 15.4.2011

ABGB § 43

Ein Verstoß gegen § 43 ABGB liegt nur vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden, wie dies etwa durch eine Zuordnungsverwirrung geschieht. Ob es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt, hängt davon ab, welcher Eindruck durch die jeweilige Namensverwendung hervorgerufen wird.

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