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Einbeziehung nicht ausgeschütteter Gewinne einer GmbH in die Unterhaltsbemessungsgrundlage?

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/202RdW 2011, 212 Heft 4 v. 15.4.2011

ABGB §§ 140, 1480, 1501

AußStrG §§ 14, 16, 49 Abs 2

Nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH, an welcher der Unterhaltsschuldner beteiligt ist, sind bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Gewinnthesaurierung aus Ex-ante-Sicht kaufmännisch geboten war (zB als Rücklage für bereits absehbare Verluste in den Folgejahren) oder der Unterhaltspflichtige aufgrund der Beteiligungs- bzw gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse keine Ausschüttung erwirken konnte.

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