Eine Leitentscheidung des für Markensachen zuständigen 17. Senats des OGH hat das Augenmerk der juristischen Diskussion auf den Schutzumfang von, aber auch den Schutz gegen Bildmarken, insb in der Form von Kombinationsmarken (Wort-Bild)1 gerichtet. Die zT äußerst kontroversen Stellungnahmen in der Literatur erfordern einen vertiefenden Blick auf die dogmatischen Grundlagen. Der folgende Beitrag versucht eine Einordnung im Licht der europarechtlichen Vorgaben.