Nach Ansicht der Generalanwältin stellt die Spendenbegünstigungsregelung des § 4a Z 1 lit a bis lit d EStG eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, weil danach in aller Regel nur Zuwendungen an inländische Einrichtungen mit Bildungs-, Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abgesetzt werden können. Schlussanträge der Generalanwältin vom 8. 3. 2011 zu C-10/10 , Kommission/Österreich.