Auch wenn im Dienstvertrag eines Berufskraftfahrers im grenzüberschreitenden Güterverkehr eine Rechtswahl getroffen wurde, kommen die günstigeren zwingenden Bestimmungen des Staates zur Anwendung, in dem er "in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet". Zur Bestimmung dieses Staates muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Wesens der Arbeit im internationalen Transportsektor sämtlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen, die die Tätigkeit des AN kennzeichnen. Es muss insbesondere ermitteln, von welchem Ort aus der AN seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert, an welchem Ort sich die Arbeitsmittel befinden, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt. EuGH 15. 3. 2011, C-29/10 , Koelzsch.