Erste Rsp zur Auslegung des § 2d Abs 2 AVRAG iZm der Rückforderung von Lohnkosten als Ausbildungskosten
AVRAG § 2d Abs 2
1. Auch nach der gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten in § 2d AVRAG kommt ein Rückforderungsanspruch des AG für das während der Ausbildung fortgezahlte Entgelt (neben der Rückforderung der anteiligen Kosten der Ausbildung selbst) nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt und der AN für die Dauer der Ausbildung von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt war.