Seit 1. 3. 2011 sind Arbeitgeber und Arbeitsvermittler verpflichtet, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zu Überzahlungen anzugeben. Dieser Beitrag behandelt einige Fragen, die im Zusammenhang mit der Neuregelung an den Verfasser herangetragen wurden.