EO § 381 Z 2
GmbHG § 16 Abs 2
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs (§ 16 Abs 2 GmbHG) kann nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO (zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens) erlassen werden; das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle ist dabei nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.