Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung
GmbHG §§ 49, 76 Abs 2
Die wirksame nachträglichen Begründung statutarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf nicht der Notariatsaktsform, sondern lediglich der notariellen Beurkundung.
Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung
GmbHG §§ 49, 76 Abs 2
Die wirksame nachträglichen Begründung statutarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf nicht der Notariatsaktsform, sondern lediglich der notariellen Beurkundung.