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VwGH ändert Rsp zum Fristenlauf bei Säumnisbeschwerden

SteuerrechtRdW 2011/115RdW 2011, 123 Heft 2 v. 16.2.2011

Im Bereich der BAO geht der VwGH von seiner Rsp zum Zeitpunkt des Beginnes der Säumnisbeschwerdefrist ab. Der Fristenlauf beginnt nunmehr nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem der UFS von der Berufung Kenntnis erlangt.

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