Im Bereich der BAO geht der VwGH von seiner Rsp zum Zeitpunkt des Beginnes der Säumnisbeschwerdefrist ab. Der Fristenlauf beginnt nunmehr nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem der UFS von der Berufung Kenntnis erlangt.
Im Bereich der BAO geht der VwGH von seiner Rsp zum Zeitpunkt des Beginnes der Säumnisbeschwerdefrist ab. Der Fristenlauf beginnt nunmehr nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem der UFS von der Berufung Kenntnis erlangt.