Wurde im Rahmen einer Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorgenommen und geht die Beteiligung später umgründungsbedingt unter, dann sind die abgesetzten Beträge nachzuversteuern, soweit der Firmenwert noch vorhanden ist. Dabei geht das Gesetz vom Verkehrswert der Beteiligung im Zeitpunkt der Anschaffung aus, obwohl der Kaufpreis einer Beteiligung oft von subjektiven Wertvorstellungen und Erwartungen des Käufers bestimmt wird und insoweit über dem Verkehrswert liegt. Entgegen dem Anliegen des Gesetzgebers wird es daher zu einer Nachversteuerung eines abgeschriebenen Firmenwertes nicht bzw nur in einem eingeschränkten Ausmaß kommen.