BVergG §§ 1, 10 Z 7
Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch einen öffentlichen Auftraggeber und einen privaten Wirtschaftsteilnehmer als solche fällt nicht unter die Richtlinie 2004/18 . Anderes gilt, wenn eine Kapitalübertragung in Wirklichkeit als Deckmantel für die Übertragung von öffentlichen Aufträgen an einen privaten Partner dient.