ABGB: §§ 914 f
EuGVVO: Art 5 Nr 1, Art 23
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO kann nicht aus der AGB-Klausel abgeleitet werden: "Erfüllungsort ist 4190 Bad Leonfelden. Es gilt österreichisches Recht." Diese Klausel bezieht sich in keiner Weise auf in der Zukunft gerichtlich auszutragende Rechtsstreitigkeiten.