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Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen an eine Reinigungskraft

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/96RdW 2011, 92 Heft 2 v. 16.2.2011

ZustG § 16

Eine Reinigungskraft, die aufgrund eines mit dem Empfänger geschlossenen Vertrags dauerhaft in einem gewissen Rhythmus nach Ort und grob auch nach Zeit determinierte Leistungen zu erbringen hat, ist unabhängig von den Arbeitsstunden und der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung als AN iSd § 16 Abs 2 ZustG und daher als taugliche Ersatzempfängerin zu qualifizieren.

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