KO: §§ 6, 7, 11
ZPO §§ 235, 244 ff
Ist aufgrund einer als Schuld- und Pfandrechtsklage zu qualifizierenden Klage, mit der ausschließlich die Zahlung eines 30.000 € nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, in Unkenntnis der Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldner ein Zahlungsbefehl erlassen und zugestellt worden, ist es - auch wenn die Masseverwalterin die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls nicht mit Einspruch geltend macht - zulässig, dass der Gläubiger Verfahrensfortsetzung unter Einschränkung des Klagebegehrens auf die Sachhaftung sowie die Richtigstellung der Bezeichnung des Bekl auf die Masseverwalterin begehrt.