ABGB § 1416
KO: §§ 48, 58 Abs 1 Z 1
Haftet der durch eine (von einem Dritten für den Schuldner besicherte) Höchstbetragshypothek gesicherte Kredit infolge Verzinsung mit mehr als dem gesicherten Höchstbetrag aus und besteht keine Vereinbarung, wonach die Bezahlung auch nur des gesicherten Teils des Kredits zur Pfandentlassung führen müsste, kommt die gesetzliche Tilgungsregel zur Anwendung (Verrechnung von Teilzahlungen zuerst auf unverjährte Zinsen, dann auf das Kapital und zuletzt auf verjährte Zinsen; § 1416 ABGB).