EO § 354
GmbHG § 15 Abs 1, § 15a, § 89 Abs 2, § 92
Die geschuldete unvertretbare Handlung (hier: Rechnungslegungspflicht) bei der Exekution nach § 354 EO ist unerzwingbar, wenn dem Schuldner die Leistung dauernd unmöglich ist. In diesen Fällen kommt es über Antrag oder von Amts wegen zur Einstellung des Verfahrens. Befindet sich die verpflichtete GmbH in Liquidation, so kann allein der Umstand, dass keine Liquidatoren bestellt sind, eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung nicht bewirken; die GmbH hat die Gründe der fehlenden Liquidatorbestellung konkret darzulegen, damit uU das Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit der Erfüllung der Rechnungslegungspflicht bejaht werden kann.