Abgehen von der zur Rechtslage vor dem IRÄG 1997 ergangenen Rechtsprechung
GmbHG § 16 Abs 1 und Abs 2
Findet sich bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH keine Gesellschaftermehrheit für die Abberufung des Geschäftsführers, der Nichtgesellschafter der GmbH, aber Alleingesellschafter der zweiten Gesellschafterin ist, kann dieser auch aus wichtigem Grund nicht mittels einer gegen ihn gerichteten Klage auf Abberufung abberufen werden, sondern nur durch eine Klage auf Zustimmung zur Abberufung gegen die Gesellschafterin, deren Alleingesellschafter er ist und die nicht für die Abberufung gestimmt hat.