UGB § 390 Abs 1, § 417 Abs 1
1. In welche mit der Lagerung von nicht weiter geschützten Kunstgegenständen in Regalen verbundene Risken der Eigentümer einwilligt, ist eine Frage der Vereinbarung. Ein Rechtsgrundsatz, wonach damit in die Beschädigung eines Kunstwerks durch einen - aus welchem Grund immer - umfallenden Regalträger eingewilligt würde, besteht nicht.