Hat sich ein AN im Arbeitsvertrag zu Dienstzeiten verpflichtet, die den Vorschriften des AZG widersprechen, ist er aus diesem Grund erst dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn er zuvor unter Hinweis auf den Verstoß gegen das AZG um Abhilfe ersucht hat. Erst wenn ihm dies vom AG verweigert wird, ist er zum Austritt berechtigt. OGH 24. 11. 2010, 9 ObA 113/10y.