Bei Personen- und Sachschäden, die im Inland durch ein nicht versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht werden (wie etwa durch einen Transportkarren iSd § 2 Abs 1 Z 19 KFG 1967), hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs gem § 6 Abs 1 Z 1 VOEG Entschädigung zu leisten. Als Transportkarren ist dabei auch ein Elektrohubstapler zu beurteilen, wenn er "nach seiner Bauart und Ausrüstung" zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern und in erster Linie zur Verwendung innerhalb der Betriebsanlage bestimmt ist.