UStR 2000: § 4 UStG iVm Rz 643
Eine Analyse des NoVAG hat ergeben, dass Hauptentstehungstatbestand der Normverbrauchsabgabe nicht die Lieferung, sondern die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen in Österreich ist. Daraus folgt, dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer gegen Art 78 MwStSyst-RL verstößt.