Erste Rsp zur Auslegung der Übergangsbestimmungen des § 49 Abs 13 und Abs 16 KBGG
KBGG §§ 5a, 49 Abs 13 und Abs 16
Eltern, die nach Einführung des erhöhten Kinderbetreuungsgeldes als Kurzleistung nach § 5a KBGG (20+4 Monate) bzw § 5b KBGG (15+3 Monate) mit 1. 1. 2008 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, für ihr vor 2008 geborenes Kind, für das sie bereits Kinderbetreuungsgeld beantragt oder bezogen haben, auf eine dieser Kurzleistungen umzusteigen, gebührt der erhöhte Tagsatz erst ab dem 1. 1. 2008. Für den Zeitraum davor kommt es zu keiner rückwirkenden Auszahlung des erhöhten Kinderbetreuungsgeldes.