ASVG § 292
AVG §§ 66, 68
Wurde der Antrag eines Versicherten auf Ausgleichszulage mangels Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland rechtskräftig abgewiesen, kann ein später gestellter neuerlicher Antrag auf Ausgleichszulage nicht wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen werden. Bereits aus dem Umstand, dass durch diese Antragstellung die Ausgleichszulage ab einem späteren Zeitpunkt begehrt wird und es daher auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort ab diesem Zeitpunkt ankommt, ergibt sich eine Änderung der Sachlage, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Antrag erforderlich macht.