ABGB § 1311
BWG § 41
Ist der Kapitalverlust eines Anlegers auf einen mit einem rechtskräftig verurteilten Betrüger abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag zurückzuführen, kann der Anleger den Ersatz dieses Kapitalverlustes nicht von der Empfangsbank seiner Überweisung unter Berufung auf die Meldepflichten der Bank nach § 41 BWG (ua betr Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung) begehren. Eine deliktische Haftung scheidet mangels Schutzgesetzcharakters dieser Bestimmung iSd § 1311 ABGB aus.