ABGB § 1311
BWG §§ 39 ff, 42
Ist der Kapitalverlust eines Anlegers auf einen mit einem rechtskräftig verurteilten Betrüger abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag zurückzuführen, kann der Anleger daraus keinen gegen die Empfangsbank seiner Überweisung gerichteten deliktischen Schadenersatzanspruch ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn die nach § 42 BWG einzurichtende"interne" Revision eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach §§ 39 ff BWG (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung) nicht erkannt hat. Aus den §§ 39 ff BWG kann nämlich kein Schutz einzelner Gläubiger aus den betrügerischen Vortaten abgeleitet werden.