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Ermessensspielraum bei der Ausscheidung von Angeboten

WirtschaftsrechtJudikaturRA Dr. Matthias Öhler, RAA Dr. Andreas GföhlerRdW 2011/761RdW 2011, 745 Heft 12 v. 16.12.2011

BVergG § 129 Abs 2

Bestandsfeste "Kann-Bestimmungen" - also Bestimmungen in Ausschreibungsunterlagen, wonach ein Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden kann - räumen dem Auftraggeber einen Ermessensspielraum ein. Dieses Ermessen ist im Sinne der Grundsätze des Vergabeverfahrens auszuüben.

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