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Prüfpflicht und Prüfumfang der Kontrollbehörden

WirtschaftsrechtJudikaturRA Dr. Matthias Öhler, RAA Dr. Andreas GföhlerRdW 2011/760RdW 2011, 744 Heft 12 v. 16.12.2011

BVergG §§ 125, 312

Die Vergabekontrollbehörde hat bei ihrer Prüfung der Angebote nur jene Unterlagen heranzuziehen, die auch dem Auftraggeber für dessen Prüfung zur Verfügung standen. Aufklärungen im Kontrollverfahren selbst haben unberücksichtigt zu bleiben.

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