Vorfrage einer urheberrechtlichen Haftung ist die Täterschaftsfrage. Eine Analyse der Judikatur der letzten zwei Jahrzehnte hat ergeben, dass sich die Unterscheidungsmerkmale zwischen unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft im Immaterialgüterrecht weiterentwickelt haben. Dennoch sind wir von einer einheitlichen und konsistenten Rechtsprechung weit entfernt. Während die hL versucht, die unmittelbare Täterschaft über das Definitionselement des tatbestandsmäßigen Handelns zu lösen, liegt die Lösung mE gerade entgegengesetzt in einer inhaltsbezogenen und verantwortungsbewussten Betrachtungsweise.