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Aktienbuch und Zahlungsverkehr - eine unsinnige Verknüpfung

WirtschaftsrechtAss.-Prof. MMag. Dr. Thomas Bachner, LL.M., Ph.D. (Cambridge)RdW 2011/727RdW 2011, 712 Heft 12 v. 16.12.2011

Zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche verordnet das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 201111BGBl I 2011/53; RV 1252 BlgNR 24. GP . nicht nur die Umstellung aller nicht börsenotierten Gesellschaften auf Namensaktien,22Dazu ausführlich Bachner, Namensaktie und Inhaberaktie nach dem GesRÄG 2011, RdW 2011/549, 511. sondern erweitert auch die gem § 61 Abs 1 AktG im Aktienbuch zu erfassenden Angaben ua um eine neue Z 3, die den Zahlungsverkehr zwischen einer nicht börsenotierten Gesellschaft und ihren Aktionären betrifft. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser missglückten Bestimmung auseinander.

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