InvFG § 40 Abs 2 Z 2
ImmoInvFG § 40 Abs 2 Z 2
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 49 EG und Art 36 des Abkommens über den EWR vom 2. 5. 1992 verstoßen, dass sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können.