ASchG § 130
VStG § 5
Ist der Betrieb des AG so organisiert, dass die AN direkt von den Kunden Aufträge annehmen können, selbstständig Material vom Lager holen, zu den Baustellen fahren, die Arbeiten durchführen und - insb bei Arbeiten am Wochenende oder während des Betriebsurlaubs - den AG von alldem erst im Nachhinein verständigen, ist diese Organisation mit den arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen an einen AG nicht in Einklang zu bringen. Wenn der AG selbst nicht immer weiß, ob auch während eines Betriebsurlaubs alle AN tatsächlich "auf Urlaub" sind oder nicht, muss er auch während des Betriebsurlaubs damit rechnen, dass AN in Erfüllung von Verpflichtungen des Unternehmens auf Baustellen tätig werden. Davon ausgehend ist aber eine Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen (hier: bei Dacharbeiten) dem AG auch subjektiv vorwerfbar, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von AN das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.