KollV-Gastgewerbe/Arbeiter: Pkt 9 lit b
1.Durchgehend geöffnete Gastronomiebetriebe fallen nicht unter den Begriff "Nachtbetrieb" iSd Pkt 9 lit b KollV-Gastgewerbe/Arbeiter. Arbeiter eines durchgehend geöffneten Casinobetriebes mit eigenem Gastronomiebereich haben daher keinen Anspruch auf den kollektivvertraglichen Nachtarbeitszuschlag, auch wenn sie überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr beschäftigt sind.