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Kein Nachtarbeitszuschlag in durchgehend geöffnetem Gastronomiebetrieb

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2011/639RdW 2011, 604 Heft 10 v. 17.10.2011

KollV-Gastgewerbe/Arbeiter: Pkt 9 lit b

1.Durchgehend geöffnete Gastronomiebetriebe fallen nicht unter den Begriff "Nachtbetrieb" iSd Pkt 9 lit b KollV-Gastgewerbe/Arbeiter. Arbeiter eines durchgehend geöffneten Casinobetriebes mit eigenem Gastronomiebereich haben daher keinen Anspruch auf den kollektivvertraglichen Nachtarbeitszuschlag, auch wenn sie überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr beschäftigt sind.

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