KV-Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe
BUAG § 21a Abs 3
1. Der gesetzliche Begriff des "Facharbeiters" setzt grundsätzlich eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung (Facharbeiterprüfung) voraus (vgl zB § 21 Abs 3 lit b BAG). Eine von einem gesetzlichen Begriff abweichende Bedeutung eines in einem KollV verwendeten Wortes müsste klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.