ArbVG § 97 Abs 1 Z 2
AZG § 19c
1. § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG sieht keine notwendige, sondern nur eine erzwingbare BV über die generelle Festsetzung der Arbeitszeit vor, lässt also auch die Situation zu, dass mangels Abschlusses und mangels Erzwingung einer BV (über die Schlichtungsstelle) eine anderweitige Regelung zu treffen ist. In einem derartigen Fall käme für die Festsetzung der Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung vor allem § 19c AZG zum Tragen, wonach die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung grundsätzlich zwischen AG und AN zu vereinbaren ist und unter bestimmten Voraussetzungen die Lage der Normalarbeitszeit vom AG auch einseitig geändert werden kann.