BVergG § 328
1. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auch im Falle der Anfechtung einer Ausschreibung möglich (hier: Anfechtung der Ausschreibung mit der Begründung, dass nicht das Billigstbieterprinzip zur Anwendung kommen dürfe, sondern das Bestbieterprinzip).