Mit dem ZaDiG hat der Gesetzgeber die RL 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt umgesetzt. Dabei wird auch die für die Praxis wichtige Frage der Haftung für die missbräuchliche Verwendung von Zahlungsinstrumenten geregelt. Dies geschieht freilich auf eine Weise, die dem Rechtsanwender einiges an Auslegungsgeschick abverlangt.