UWG § 1 Abs 1
Auch nach der UWG-Novelle 2007 verstößt das (bloße) Ausnutzen eines Vertragsbruchs - außer der Vertrag wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig - gegen § 1 Abs 1 UWG, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug.