UWG § 1 Abs 1 Z 1, § 2
Wirbt ein Mitglied der ÖAK (Österreichische Auflagenkontrolle) mit Werbeaussagen, die nach den Richtlinien der ÖAK untersagt sind (hier: Werbung mit der ÖAK noch nicht gemeldeten Auflagenzahlen und mit Auflagenkategorien,
UWG § 1 Abs 1 Z 1, § 2
Wirbt ein Mitglied der ÖAK (Österreichische Auflagenkontrolle) mit Werbeaussagen, die nach den Richtlinien der ÖAK untersagt sind (hier: Werbung mit der ÖAK noch nicht gemeldeten Auflagenzahlen und mit Auflagenkategorien,