MRG § 21 Abs 1 Z 6
KSchG § 6 Abs 3
Gem § 21 Abs 1 Z 6 MRG sind die Prämien für bestimmte Hausversicherungen (insb gegen Glasbruch und Sturmschäden) nur dann im Rahmen der Betriebskosten verrechenbar, wenn die Mehrheit der Hauptmieter dem Abschluss des Versicherungsvertrags zugestimmt hat. Zustimmungserklärungen in den Mietvertragsformularen sind im Fall von Verbraucher-Mietverträgen wegen Verstoßes gegen das in § 6 Abs 3 KSchG vorgesehene Transparenzgebot unbeachtlich, wenn in der Klausel nicht auf die Rechtsfolge der erhöhten Betriebskostenbelastung hingewiesen wird.