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Mangelhafte Bauaufsicht begründet kein Mitverschulden des Bauherrn an Baumängeln

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/577RdW 2010, 574 Heft 9 v. 16.9.2010

ABGB § 879 Abs 1, § 1304, §§ 1311, 1313a

Aus einem Fehler der von ihm mit der Bauaufsicht betrauten Person lässt sich kein Mitverschulden des Werkbestellers bzw Bauherrn an den vom Werkunternehmer verschuldeten Baumängeln ableiten. Die Bauaufsicht erfolgt im Interesse des Bauherrn, nicht im Interesse des Werkunternehmers.

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