Der deutsche BGH hat kürzlich ausgesprochen, dass einem Anleger im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" vorzuwerfen ist, wenn er auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers vertraut und deshalb davon absieht, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und sei daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar". BGH 8. 7. 2010, III ZR 249/09.