AGB-Verwender, die aufgrund einer Abmahnung nach § 28 Abs 2 KSchG eine Unterlassungserklärung abgeben, dürfen sich in dieser nach der Judikatur des OGH keine "Ersatzklauseln" vorbehalten, um sie von der Unterlassungsverpflichtung klar auszunehmen. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Alternativen dem Unternehmer zur Verfügung stehen und welche Risiken jeweils bestehen.