In vielen Fällen stellen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften weder notwendiges Betriebs- noch notwendiges Privatvermögen dar, weshalb bei einer steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Möglichkeit besteht, diese dem Betrieb zu widmen und als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz aufzunehmen. Anderes gilt hingegen, wenn die Beteiligung den Betriebszweck des die Beteiligung haltenden Unternehmens fördert oder wenn zwischen diesem und der Kapitalgesellschaft enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen: Dann gilt die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen.