BVergG § 97 Abs 2, § 99 Abs 2
Die Begründungspflicht für das Abweichen von geeigneten Leitlinien (Önormen) umfasst nicht das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung. Die inhaltliche Grenze bildet das Missbrauchsverbot bzw die Sittenwidrigkeit.
VwGH 22. 4. 2010, 2008/04/0077