Zur Valorisierung der Tarifsätze wurden mit Verordnungen der BMJ (BGBl II 2010/217 und II 2010/218) Zuschläge von 20 % zu den im Notariats- und Gerichtskommissionstarif angeführten festen Gebührenbeträgen festgesetzt. Die höheren Gebührensätze stehen für Amtshandlungen bzw Tätigkeiten zu, die nach dem 31. 7. 2010 beendet bzw bewirkt werden.