KBGG idF vor BGBl I 2007/76: § 31 Abs 4
KBGG-Härtefälle-Verordnung: § 1 lit a
Der Umstand, dass die als Landwirtin tätige Versicherte im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs aus dem Verkauf der Ernte hatte und die Zahlung für einen 2002 verkauften Teil der Ernte erst 2003 einging, vermag eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen. Typischerweise auftretende Einkunftsschwankungen - wie zB Umsatzschwankungen bei selbstständig Erwerbstätigen oder Landwirten - können für sich allein keine Unvorhersehbarkeit begründen. Dass die Zahlung für einen im Jahr 2002 verkauften Teil der Ernte erst im Jahr 2003 eingeht, ist nicht von vornherein außergewöhnlich.