AuslBG § 28
VStG § 21
Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde in Verwaltungsstrafverfahren (hier: nach dem AuslBG) ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses samt Dachstuhl durch mehrere unberechtigt beschäftigte Ausländer kann nicht von unbedeutenden Folgen auf den Arbeitsmarkt (sowie auf Steuern und Abgabenentrichtung) gesprochen werden. Es bedarf auch nicht der umgekehrten Feststellung, dass "bedeutende" Folgen vorgelegen seien, weil § 21 Abs 1 VStG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zur im Regelfall anzuwendenden Strafbestimmung steht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen, weshalb sich die vom AG angestrebte Umkehrung des Wortlauts der Norm verbietet.