AuslBG § 28
AVG § 10 Abs 2
1. Die Abgabe einer Prozesserklärung ist grundsätzlich zu jeder Zeit und in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Protokollierung einer Prozesserklärung in einem anderen Verfahren ist deshalb dem sie betreffenden Verfahren weiterzuleiten und einer solchen gleichzuhalten, die etwa mit einem Schriftsatz an die Behörde gerichtet wurde. Es ist daher unbeachtlich, dass eine Prozesserklärung nicht unmittelbar in einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren erfolgte, für das sie gelten sollte, sondern anlässlich einer in einer vergleichbaren Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung.