Klarstellung der Rechtslage betreffend Umladung des Transportguts und Obhutspflichten des Frachtführers bei offenkundigen Schadensquellen
CMR Art 17, 29
Im vorliegenden Fall transportierte der Frachtführer das Transportgut (hier: Schaltschränke mit großer Höhe bei geringer Aufstandsfläche) ungeachtet der vom Absender gewählten nicht beförderungssicheren Verpackung und ohne den Absender darauf und auf die aus der Verpackung resultierende offenkundige Kippgefahr hinzuweisen. Das Transportgut wurde zwar zunächst verzurrt transportiert, nach Umladen in einen Sammeltransport unterblieb jedoch das für einen Sammeltransport ohnedies unübliche Verzurren und die Schaltschränke wurden infolge Kippens beschädigt. Für diesen entstandenen Schaden haftet der Frachtführer wegen grob fahrlässigen Verhaltens. Der Verpackungsmangel bewirkt weder einen Haftungsausschluss noch eine Schadensteilung.